email telefon

Neue Düsseldorfer Tabelle -Stand 01.01.2021-

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab und Richtlinie zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Ihr werden seit Jahrzehnten die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts entnommen.

Die Düsseldorfer Tabelle ist als eine allgemeine Richtlinie anzusehen, die jedoch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung i.d.R. so akzeptiert wird. Sie hat keine Gesetzeskraft, gibt jedoch gleichwohl einen guten Überblick darüber, wie viel Unterhalt voraussichtlich gezahlt werden muss.

Zum 01.01.2021 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert:
Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle wurden an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Der Mindestsatz für den Unterhalt minderjähriger Kinder gem. § 1612a I BGB steigt wie folgt:
Kinder unter sechs Jahren erhalten mindestens 393 Euro monatlich. Für Kinder zwischen sechs und elf Jahren besteht ein Anspruch in Höhe von 451 Euro. In der Altersgruppe von 12 bis 17 Jahren liegt der monatliche Mindestunterhalt bei 528 Euro.
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 gleichfalls angehoben. Wie in 2020 betragen sie 125 % der Bedarfssätze der 2. Altersstufe.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

Der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt bei 860 Euro (einschließlich 375 Euro an Warmmiete).
Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst.

Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

Die „Düsseldorfer Tabelle“ 2021 ist unter dem Gesichtspunkt der BGH-Entscheidung vom 16.9.2020 - XII ZB 499/19 – in der es um besonders leistungsfähige Eltern geht, kritisch zu betrachten. Die Ersteller der DT konnten die rechnerischen Auswirkungen vor dem Jahreswechsel nicht mehr berücksichtigen, sondern nur in der letzten Zeile auf diese Entscheidung hinweisen. Dabei geht es nun um die sog. „Fortschreibung“ des dynamischen Unterhaltes für Kinder, deren unterhaltspflichtiger Elternteil zwischen 5.500 EUR und 11.000 EUR verdienen. Die FamRZ hat in Heft 5/2021 einen Vorschlag zur Neugestaltung der Düsseldorfer Tabelle ausgearbeitet, in der die bestehenden Einkommensstufen belassen und gleichzeitig eine Fortschreibung um weitere zehn Stufen vorgeschlagen wird.

Auswirkungen für Sie?

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Mülheim an der Ruhr Jan Braumann steht Ihnen für sämtliche Fragen im Familienrecht, insbesondere im Unterhaltsrecht zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einfach einen Termin oder nehmen hier Kontakt auf.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Jan Braumann

Düsseldorfer Tabelle -Stand 01.01.2021-
Speichern Öffnen Duesseldorfer-Tabelle-20212.pdf (169,85 kb)


Eingestellt am 11.05.2021 von J. Braumann
Trackback

Kommentar

Ihr Kommentar wird nach erfolgreicher Überprüfung veröffentlicht. Ihre persönlichen Daten werden nicht angezeigt.
Registrierte Nutzer können Benachrichtigungen per E-Mail anfordern sowie unseren Newsletter abonnieren und weitere hilfreiche Informationen erhalten.
Spamschutz
Neu laden


Bewertung: 0,0 bei 0 Bewertungen.
Wie hilfreich fanden Sie diese Informationen?
(1=wenig hilfreich, 5=sehr hilfreich)