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Nachehelicher Unterhalt

Fachanwalt berät zum nachehelichen Unterhalt in Mülheim an der Ruhr

Als Fachanwalt für Familienrecht in Mülheim an der Ruhr bin ich auch in sämtlichen Fragen des nachehelichen Unterhaltes Ihr Ansprechpartner.

Für einen Unterhaltsanspruch existieren verschiedene rechtliche Grundlagen. Es wird unterschieden zwischen Betreuungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt, Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt wegen Krankheit und Alter.

Betreuungsunterhalt kommt bei geschiedenen Ehegatten in Betracht, wenn die geschiedene Ehefrau Unterhalt für die Betreuung des gemeinsamen Kindes verlangt. Diesen Unterhalt kann sie grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach der Geburt des Kindes verlangen. In dieser Zeit ist sie auch nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nach diesen drei Jahren wird dann geprüft, was für Betreuungsmöglichkeiten es für das Kind gibt und dann beispielsweise stufenweiser Übergang in die Erwerbstätigkeit verlangt.

Einen Ausbildungsunterhalt kann ein Ehegatte von dem anderen als nachehelichen Unterhalt fordern, wenn dieser wegen der Ehe eine Ausbildung noch nicht begonnen oder abgebrochen hat und die Ausbildung nun wieder fortsetzen möchte.

Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach einer Scheidung kommt möglicherweise in Betracht, wenn ein Ehegatte trotz intensiver und ernsthafter Suche keine Arbeitsstelle findet. Die Anforderungen, die an denjenigen gestellt werden, der solch einen Unterhalt verlangt, sind hoch.

Beim Aufstockungsunterhalt geht es um den Ausgleich eines Einkommensgefälles und damit darum, dass ein Ehepartner auch nach der Scheidung seinen gewohnten Lebensstandard halten möchte. Wie hoch dieser Unterhaltsanspruch ausfällt und wie lange dieser Unterhalt zu zahlen ist, hängt von vielen Faktoren ab, etwa wie lange die Ehe gedauert hatte. Insbesondere über solche Ansprüche wird in der Praxis viel gestritten.

Es kann auch Unterhalt wegen Krankheit oder Alters geben. Diesen kann ein Ehepartner dann nach einer Scheidung verlangen, wenn er wegen seines Alters oder wegen einer Krankheit seinen Unterhaltsbedarf nicht mehr selbst decken kann.

Der Gesetzgeber hat im Jahre 2008 das Unterhaltsrecht durch das „Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts“ umgestaltet. Damit soll die wirtschaftliche Selbstverantwortung der Eheleute nach einer Scheidung erhöht werden. Das heißt, jeder Ehegatte soll nach der Scheidung für sich selbst sorgen und nacheheliche Unterhaltsansprüche sollen eher die Ausnahme, als die Regel sein. Das Gesetz und die Familiengerichte sind bei der Frage von nachehelichem Unterhalt also insgesamt strenger geworden als früher und stellen die Selbstverantwortung der geschiedenen Eheleute mehr in den Vordergrund.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Unterhaltsansprüche?

Sie benötigen juristischen Rat? Rufen Sie uns gerne an und vereinbaren Sie einen Termin für eine Erstberatung oder nehmen Sie hier hier Kontakt zu uns auf.

Ihr Jan Braumann
Fachanwalt für Familienrecht in Mülheim an der Ruhr


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