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Neue Düsseldorfer Tabelle -Stand 01.01.2023-

Wie fast in jedem Jahr wurde die Düsseldorfer Tabelle beginnend mit dem 01. Januar geändert.

Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar und selbstverständlich auch hier bei uns!

Die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle, nach welcher der Kindesunterhalt und Ausbildungsunterhalt bemessen wird, werden zum 01.01.2023 erhöht.

Überblick:

Die Änderungen gegenüber der Düsseldorfer Tabelle 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf von Studenten und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf (Selbstbehalt).

Was sich im Einzelnen ändert:

1. Erhöhung des Unterhalts

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) basiert auf der Erhöhung des Mindestbedarfs nach der „Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022“.

Der Mindestunterhalt wird laut der Düsseldorfer Tabelle ab dem 1. Januar 2023
- für Kinder bis fünf Jahren von € 396,00 um € 41,00 auf € 437,00 pro Monat angehoben
- für Kinder von sechs bis elf Jahren von € 455,00 um € 47,00 auf künftig € 502,00 angehoben
- für Kinder von 12 bis 17 Jahren von € 533,00 um € 55,00 auf € 588,00 angehoben.

Die Erhöhung des Mindestunterhalts wirkt sich auch erhöhend auf die Unterhaltsbeträge der höheren Einkommensstufen aus. Die Bedarfssätze der weiteren Einkommensstufen wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts angehoben.

Auch für volljähriger Kinder werden die Bedarfssätze zum 01.01.2023 angehoben. Sie errechnen sich aus 125 % des Bedarfs der 2. Altersstufe und sind in der Tabelle ausgewiesen.

Der Mindestunterhalt wurde von € 569,00 auf € 628,00 erhöht.

Der Bedarfssatz von volljährigen Studierenden, die nicht bei ihren Eltern oder einem Elternteil leben wird der monatliche Satz von € 860,00 auf € 930,00 angehoben. Wenn sich nach der Lebensstellung der Eltern ein höherer Bedarf ergibt, kann von dem Mindestbedarf von € 930,00 auch weiterhin nach oben abgewichen werden.

2. Anhebung des Kindergeldes - Auswirkung auf die Zahlbeträge

Das Kindergeld wird zum 01.01.2023 auf € 250,00 je Kind (gleicher Betrag für das erste, das zweite und das dritte Kind) angehoben (Erhöhung um € 31,00) - und ist weiterhin hälftig auf die Bedarfssätze nach der Düsseldorfer Tabelle anzurechnen.

Gegenüber 2022 bedeutet dies alles in allem eine Erhöhung des Zahlbetrages (beim Mindestunterhalt) um € 41,00 in der ersten Altersstufe, um € 47,00 in der 2. Altersstufe und um € 55,00 in der dritten Altersstufe.

3. Erhöhung des Selbstbehalte

Der Eigenbedarf, auch Selbstbehalt genannt, richtet sich nach dem Existenzminimum und wurde auf € 1.320,00 angehoben, wenn Unterhalt für schulpflichtige Kinder bis zu deren 21. Geburtstag gezahlt wird. Der Selbstbehalt wird damit im Vergleich zum Vorjahr (€ 1.160,00) um € 290,00 angehoben.

Bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen wird er von € 960,00 auf € 1.120,00 angehoben.

Der angemessene Selbstbehalt wird von € 1.400,00 auf € 1.650,00 angehoben.

Auswirkungen für Sie?

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Mülheim an der Ruhr Jan Braumann steht Ihnen für sämtliche Fragen im Familienrecht, insbesondere im Unterhaltsrecht zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie einfach einen Termin oder nehmen hier Kontakt auf.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht

Jan Braumann

Düsseldorfer Tabelle -Stand 01.01.2023-
Speichern Öffnen Duesseldorfer-Tabelle-2023.pdf (159,28 kb)


Eingestellt am 03.01.2023 von J. Braumann
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